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Fragen & Antworten

Alles, was Sie vor einer Firmenpension fragen sollten.

Von der Grundfrage, was eine Pensionszusage überhaupt ist, bis zu den Punkten, die man selten schriftlich bekommt: Bilanzwirkung, Instrumentenwahl, Auszahlung, Insolvenz. Wir haben die unbequemen Fragen mit aufgenommen – gerade die.

01 — GrundlagenWas ist eine Pensionszusage?

Wenn Sie sich mit dem Thema noch nie befasst haben, beginnen Sie hier. Drei Minuten, und Sie wissen, worüber Ihre Steuerberatung spricht.

Was ist eine Pensionszusage – in einem Satz?

Ein schriftliches, rechtsverbindliches und unwiderrufliches Versprechen Ihres Unternehmens, Ihnen ab einem vereinbarten Zeitpunkt eine Pension zu zahlen. Das Unternehmen bildet dafür eine Rückstellung in der Bilanz und baut Vermögen auf, aus dem die Leistung später fließt.

Der juristische Begriff lautet direkte Leistungszusage – eine der vier Formen betrieblicher Altersvorsorge, die das Betriebspensionsgesetz (BPG) kennt. Im Sprachgebrauch bei Geschäftsführer:innen hat sich „Pensionszusage" durchgesetzt, bei Schlüsselkräften spricht man eher von der Leistungszusage. Gemeint ist dasselbe Konstruktionsprinzip.

Wer verspricht wem was – und wer zahlt?

Schuldnerin der Pension ist Ihre GmbH. Begünstigt sind Sie als Geschäftsführer:in oder eine Schlüsselkraft. Finanziert wird ausschließlich aus Unternehmensmitteln – nicht aus Ihrem privat versteuerten Einkommen.

Genau darin liegt der Hebel: Was privat erst nach Körperschaftsteuer, Ausschüttung und Kapitalertragsteuer bei Ihnen ankäme, wird hier als Betriebsaufwand vorgelagert. Der Preis dafür ist, dass die Verpflichtung im Unternehmen bleibt – mit allen Konsequenzen für Bilanz und Planung, über die wir weiter unten offen sprechen.

Was unterscheidet sie von Pensionskasse, betrieblicher Kollektivversicherung und Zukunftssicherung?

Bei allen anderen Wegen lagert das Unternehmen die Verpflichtung aus. Bei der direkten Leistungszusage behält es sie – und behält damit auch die Gestaltungsfreiheit und den Zugriff auf das Vermögen bis zum Leistungszeitpunkt.

  • Pensionskasse: Beiträge fließen an eine externe Kasse, das Unternehmen ist danach raus. Wenig Gestaltungsspielraum, keine Rückstellung.
  • Betriebliche Kollektivversicherung: ähnlich ausgelagert, versicherungsförmig.
  • Zukunftssicherung nach § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG: steuerfrei, aber betraglich sehr eng begrenzt – und an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft.
  • Direkte Leistungszusage: Verpflichtung und Vermögen bleiben im Unternehmen, dafür Rückstellung, Wertpapierdeckung und Gutachtenpflicht.
Warum ist sie für wesentlich beteiligte Geschäftsführer:innen oft die einzige Variante?

Weil die steuerlich begünstigten Alternativen an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpfen. Wer mehr als 25 % an der eigenen GmbH hält, erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 EStG – und ist damit keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer.

Die Beteiligungsgrenze und die Frage einer Sperrminorität sind im Einzelfall zu prüfen, insbesondere für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung zu GSVG oder ASVG. Das gehört zu den ersten Punkten, die wir in der Analyse klären.

Für wen ist eine Pensionszusage nicht sinnvoll?

Wenn absehbar ist, dass Ihr Unternehmen in den nächsten Jahren verkauft, übergeben oder geschlossen wird – oder wenn zwischen der Zusage und Ihrem vorgesehenen Pensionsantritt weniger als sieben Jahre liegen. In beiden Fällen scheitert es nicht am Willen, sondern an der Konstruktion.

Der Zeitraum zwischen Zusage und vorgesehenem Pensionsantritt – der Erdienungszeitraum – muss mindestens sieben Jahre betragen. Er ist eine der Voraussetzungen dafür, dass die Finanzverwaltung die Zusage dem Grunde nach als angemessen anerkennt. Wer später beginnt, kann keine steuerlich wirksame Pensionszusage mehr errichten. Das ist der häufigste Grund, warum wir abraten müssen – und der einzige, den man durch früheres Handeln vollständig vermeiden kann.

Was das Konzept dauerhaft braucht, ist nicht ein bestimmtes Ergebnis in jedem einzelnen Jahr, sondern die Fähigkeit, die Wertpapierdeckung durchgehend zu halten. Diese Deckung ist gesetzlich vorgegeben und läuft unabhängig vom Geschäftsverlauf weiter (siehe Abschnitt 06).

Schwankende Ergebnisse allein sind kein Ausschlussgrund. Entscheidend ist, ob die Deckung auch in schwächeren Jahren getragen werden kann – das klären wir in der Analyse, bevor eine Zusage errichtet wird.

02 — Die LückeWarum überhaupt vorsorgen?

Die gesetzliche Pension ist nach oben gedeckelt. Je besser Sie verdienen, desto größer wird der Abstand zwischen Ihrem Aktiveinkommen und dem, was danach kommt.

Wie hoch ist meine gesetzliche Pension als Geschäftsführer:in wirklich?

Deutlich niedriger, als die meisten annehmen – weil die Höchstbeitragsgrundlage sowohl die Beiträge als auch die spätere Leistung begrenzt. Ab einem bestimmten Einkommen wächst Ihre Pension nicht mehr mit, Ihr Lebensstandard aber schon.

Konkrete Zahlen nennen wir hier bewusst nicht: Beitragsgrundlagen, Steuertarife und Beitragssätze ändern sich jährlich, und eine Website, die veraltete Werte zeigt, ist schlimmer als eine, die keine zeigt. Unser Pensionsrechner arbeitet mit den jeweils aktuellen Parametern.

Rechnen Sie mit Brutto- oder mit Netto-Beträgen?

Mit Netto-Beträgen – also mit dem, was tatsächlich auf Ihrem Konto landet. Und wir rechnen die Einkommensteuer auf Ihre spätere Firmenpension von Anfang an mit ein. Das ist der Schritt, der fast überall fehlt.

Der Vergleich von Brutto-Einkommen mit Brutto-Pension ist einfach, aber er führt in die Irre. Von Ihrem heutigen Einkommen gehen Steuer und Sozialversicherung weg, von der gesetzlichen Pension deutlich weniger. Wer nur brutto rechnet, zeigt einen dramatischeren Absturz, als tatsächlich stattfindet. Mit Schreck arbeiten wir nicht.

Der zweite Schritt wirkt in die andere Richtung – und der wird meist weggelassen: Die Firmenpension, die Ihre Lücke schließen soll, ist selbst steuerpflichtig. Sie kommt zu Ihrer gesetzlichen Pension dazu und wird deshalb mit Ihrem höchsten Steuersatz belastet. Damit monatlich 1.000 Euro mehr bei Ihnen ankommen, muss die Firmenpension also spürbar höher ausfallen. Krankenversicherungsbeiträge fallen darauf keine an (siehe Abschnitt 03), Steuer aber sehr wohl.

Genau diesen Aufschlag rechnen wir mit. Eine Berechnung, die ihn auslässt, sieht freundlicher aus und führt zu einer zu niedrigen Sparrate – auffallen würde das erst zum Pensionsantritt, wenn sich nichts mehr ändern lässt. Wie hoch der Aufschlag in Ihrem Fall ist, zeigt Ihnen der Pensionsrechner.

Warum eine Pensionszusage und nicht einfach mehr Gehalt oder eine Ausschüttung?

Weil beide naheliegenden Alternativen – Gewinn ausschütten oder den Geschäftsführerbezug erhöhen – das Geld zuerst durch die Steuer schicken und erst den Rest zum Sparen übrig lassen. Die Pensionszusage setzt davor an.

Der Weg über die Ausschüttung: Ausgeschütteter Gewinn trägt zuerst die Körperschaftsteuer und danach die Kapitalertragsteuer. Was bei Ihnen ankommt, ist spürbar weniger als der Gewinn – und erst dieser Rest lässt sich veranlagen.

Der Weg über die Bezugserhöhung: Ein höherer Geschäftsführerbezug ist für Ihr Unternehmen zwar Betriebsausgabe, löst aber Lohnnebenkosten aus – Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer. Bei Ihnen landet der Mehrbezug sofort im höchsten Steuersatz, und solange Sie unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, steigen auch Ihre Beiträge zur Sozialversicherung. Was übrig bleibt, veranlagen Sie privat – mit Kapitalertragsteuer auf die Erträge.

Der Weg über die Zusage: In der Ansparphase fallen keine Lohnnebenkosten an, und bei Ihnen wird nichts besteuert, solange keine Leistung fließt. Besteuert wird erst zum Pensionsantritt – für wesentlich beteiligte Geschäftsführer:innen unter bestimmten Voraussetzungen zum halben Durchschnittssteuersatz (siehe Abschnitt 05).

Die Bezugserhöhung hat einen echten Vorteil: Sie verfügen sofort über das Geld. Der wiegt schwer, wenn Sie die Mittel tatsächlich brauchen – für Investitionen, für eine Anschaffung, für Liquidität. Geht es dagegen um Vorsorge, kostet Sie der sofortige Zugriff den steuerlichen Vorteil, und zwar in jedem einzelnen Jahr. Welcher Weg für Sie vorne liegt, rechnen wir Ihnen vor.

Was kostet mich jedes Jahr, das ich zuwarte?

Sehr viel mehr, als die meisten schätzen – weil nicht die Sparzeit linear wegfällt, sondern der Zinseszinseffekt. Bei gleichem Ziel und gleichem Pensionsantritt vervielfacht sich die notwendige Monatsrate.

Modellrechnung – gleiches Ziel, unterschiedlicher Startzeitpunkt Beispielprofil (frei gewähltes Musterprofil, keine reale Person): Lisa Huber, 35 Jahre, Geschäftsführerin. Bruttobezug 15.000 € monatlich, angenommene Steigerung 2 % p. a. Gesamtgutschrift am Pensionskonto zum 1.1.2026: 10.345 €.

Ergebnis der Analyse: Pensionslücke 4.949 € netto monatlich. Abdeckung zu 80 % durch eine Zusage von 5.052 € monatlich, 14-mal jährlich, Pensionsantritt mit 65. Daraus ergibt sich ein Zielbarwert (UGB-Rückstellung) von 1.515.368 € und ein Deckungserfordernis nach § 14 EStG von 453.666 € im Jahr vor Pensionsantritt.

Erforderliche Rate, je nachdem wann begonnen wird:
  • Beginn heute: 2.435 € pro Monat
  • Beginn in 5 Jahren: 3.218 € pro Monat
  • Beginn in 10 Jahren: 4.458 € pro Monat
  • Beginn in 15 Jahren: 6.623 € pro Monat
  • Beginn in 20 Jahren: 11.151 € pro Monat
Ab der letzten Zeile ist die Versicherungslösung nicht mehr darstellbar – bei einer Restlaufzeit unter zehn Jahren bleibt nur das Wertpapierdepot. Zuwarten verteuert die Vorsorge also nicht nur, es schränkt auch die Wahl der Finanzierungsinstrumente ein.

Annahmen: Wertpapierdeckung nach § 14 EStG linear mit 2 % Ausgabeaufschlag und 1,5 % Rendite p. a., freie Finanzierungstranche mit 4,35 % Rendite p. a., jeweils nach Kosten und Vergütung. Sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Parameter über die Laufzeit dynamisch fortgeschrieben.

Modellrechnung, keine Zusage einer bestimmten Wertentwicklung. Wertentwicklungen der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf künftige Erträge zu; veranlagtes Kapital unterliegt Marktschwankungen, Verluste sind möglich.

03 — Steuer & BilanzWas passiert im Unternehmen?

Hier wird es technisch – und hier trennt sich die seriöse Beratung von der Broschüre. Drei dieser Antworten wird Ihnen niemand geben, der etwas verkaufen will.

Was passiert steuerlich in meinem Unternehmen?

Die jährliche Zuführung zur Pensionsrückstellung mindert den steuerpflichtigen Gewinn. Die Rückstellung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gebildet, mit einem gesetzlich vorgegebenen Rechnungszinsfuß von 6 %.

Der hohe Rechnungszins hat eine unangenehme Nebenwirkung: Er hält die steuerlich anerkannte Rückstellung deutlich unter dem Betrag, den Sie wirtschaftlich tatsächlich brauchen werden. Deshalb rechnen wir immer zwei Werte – die steuerliche Rückstellung nach § 14 EStG und die unternehmensrechtliche Rückstellung nach UGB, die gleichzeitig der Zielbarwert für die Finanzierung ist.

Ist das ein Steuersparmodell?

Nein – es ist eine Steuerstundung. Wer Ihnen etwas anderes erzählt, verkauft Ihnen einen Effekt, den es so nicht gibt.

Der Vorteil entsteht aus drei Quellen: dem Zinseffekt der aufgeschobenen Steuer über Jahrzehnte, dem Unterschied zwischen Ihrem heutigen Grenzsteuersatz und der späteren Belastung – und, für wesentlich Beteiligte, aus der Möglichkeit des halben Durchschnittssteuersatzes bei der Kapitalabfindung. Das ist ein starker Hebel. Aber es ist ein Zeit- und Tarifhebel, kein Verschwinden von Steuer.

Wie wirkt die Rückstellung auf mein Eigenkapital und mein Bankrating?

Die Rückstellung mindert Ihr bilanzielles Eigenkapital – das ist der unbequeme Teil, und wir sprechen ihn vorab an, nicht wenn die Bank fragt.

Dem steht gegenüber, dass die Deckungswerte als Aktivum in derselben Bilanz stehen. Eine Bank, die beides sieht, bewertet die Situation anders als eine, die nur die Passivseite betrachtet. Entscheidend ist deshalb, wann und mit welchen Unterlagen das Thema zur Sprache kommt.

Zwei praktische Punkte. Erstens: Sehen Sie in Ihren bestehenden Kreditverträgen nach, ob dort eine Mindest-Eigenkapitalquote oder ähnliche Kennzahlen vereinbart sind. Solche Klauseln können durch eine zusätzliche Rückstellung berührt werden – das steht im Vertrag, dafür braucht es kein Gespräch. Zweitens: Wenn eine Finanzierung ansteht, bringen Sie das Thema rechtzeitig vor dem Antrag ein und legen Sie beide Seiten der Bilanz vor. Wir stellen die Unterlagen dafür zusammen.

Gibt es eine Obergrenze für die Zusage?

Ja, zwei – und beide stehen als automatische Kürzungsklauseln in der Zusage selbst. Sie müssen also nicht laufend darauf achten: Wird eine Grenze erreicht, begrenzt sich der Vertrag von allein.

Während der Anwartschaftsphase, also bis zum Pensionsantritt, darf die zugesagte Alterspension 80 % Ihres laufenden Aktivbezugs nicht überschreiten. Im Fall einer Überschreitung wird die zugesagte Alterspension auf 80 % des Aktivbezugs begrenzt.

Zum Zeitpunkt des Pensionsantritts gilt eine zweite Grenze: Betriebliche Pension und Sozialversicherungspension dürfen gemeinsam 100 % des Aktivbezugs nicht übersteigen. Andernfalls wird die betriebliche Pension anteilig gekürzt.

Der Hintergrund ist die steuerliche Angemessenheit. Eine überhöhte Versorgung – der Fachbegriff lautet Überversorgung – wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Zusätzlich wird geprüft, ob die Zusage einem Fremdvergleich standhält: Hätte eine fremde dritte Person in derselben Position dieselbe Zusage erhalten? Bei Gesellschafter-Geschäftsführer:innen ist das ein Standard-Prüfpunkt.

Weil beide Grenzen im Vertrag stehen, führt ein Überschreiten nicht dazu, dass die Zusage insgesamt in Frage steht – sie kürzt sich, statt unwirksam zu werden. Das ist der Unterschied zwischen einer Zusage, die diese Grenzen mitdenkt, und einer, die sie übergeht.

Wie wird die Pension später bei mir besteuert?

Wenn Sie die laufende Rente beziehen: bei wesentlich beteiligten Geschäftsführer:innen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 EStG – ohne Lohnsteuerabzug, über die Einkommensteuerveranlagung und mit Vorauszahlungen. Wenn Sie die Kapitalabfindung ziehen, fällt die Steuer einmal an – und danach ist das Thema erledigt.

Zwei Punkte, die dabei oft übersehen werden. Erstens ist das ein Liquiditätsthema: Die Steuer kommt nicht monatlich vom Auszahlungsbetrag weg, sondern in Vorauszahlungen. Zweitens löst eine betriebliche Rente in Österreich keine Krankenversicherungsbeiträge aus. Deutschsprachige Quellen aus Deutschland führen an dieser Stelle regelmäßig in die Irre, weil dort das Gegenteil gilt.

Beides betrifft nur die laufende Rente. Mit der Kapitalabfindung endet die Sache in einem Zug: Einmal Einkommensteuer – unter den Voraussetzungen aus Abschnitt 05 zum halben Durchschnittssteuersatz –, und danach gibt es keine Pensionseinkünfte mehr, die jährlich zu veranlagen wären. Keine Steuererklärung wegen der Firmenpension, keine Vorauszahlungen, keine Nachzahlungen. Der anschließende Auszahlplan bewegt bereits versteuertes Kapital.

04 — Finanzierung & InstrumenteWomit wird das finanziert?

Ein Teil der Veranlagung ist gesetzlich vorgegeben, der Rest ist Gestaltung. Wer diese beiden Ebenen vermischt, vergleicht Äpfel mit Birnen – auch in Angeboten von Mitbewerbern.

Was ist der Unterschied zwischen Wertpapierdeckung und Rückdeckung?

Die Wertpapierdeckung ist eine steuerliche Pflicht. Die Rückdeckung ist die wirtschaftliche Finanzierung Ihrer Leistung. Zwei verschiedene Dinge, die regelmäßig in einen Topf geworfen werden.

  • Wertpapierdeckung nach § 14 EStG: Ohne sie erkennt das Finanzamt die Rückstellung nicht voll an. Sie sagt nichts darüber, ob am Ende genug Geld da ist.
  • Rückdeckung: das Vermögen, aus dem die Pension tatsächlich bezahlt wird. Es muss den vollen Barwert erreichen, nicht nur das gesetzliche Mindestmaß.
Warum ist ein Teil der Veranlagung nicht verhandelbar?

Weil am Ende jedes Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Ausmaß von mindestens 50 % der Vorjahresrückstellung im Betriebsvermögen vorhanden sein müssen. Bei Unterdeckung erhöht sich der Gewinn um 30 % des fehlenden Betrags – eine Strafe, die schnell fünfstellig wird.

Dieser Teil der Veranlagung ist damit keine Produktentscheidung, sondern eine Rechenaufgabe. Wir dimensionieren sie mit Sicherheitsabstand über dem gesetzlichen Erfordernis, damit ein Fondstausch, eine ausgelassene Rate oder eine höher als projizierte Rückstellung die Deckung nicht kippt.

Was passiert mit meiner Deckung, wenn die Börse einbricht?

Nichts. Die Deckung wird nominal gemessen – beim Nennbetrag der Wertpapiere, bei Fondsanteilen am steuerlichen Deckungswert, den die Fondsgesellschaft ausweist. Einmal erworbene Anteile behalten ihren Deckungsbeitrag unabhängig vom Kurs.

Das ist eine der wenigen wirklich beruhigenden Eigenschaften dieser Konstruktion. Was weiterwächst, ist das Erfordernis – weil die Rückstellung wächst. Deshalb ist die jährliche Prüfung Pflicht und nicht Kür (Abschnitt 07).

Warum ist es sinnvoll, für die Deckung ausschüttende Fondsanteile zu wählen?

Weil die anrechenbare Deckung an der Stückzahl mal dem steuerlichen Deckungswert hängt – nicht am Kurs. Ein ausschüttender Fonds hält seinen Kurs nahe an diesem Wert. Jeder investierte Euro kauft dadurch über die gesamte Laufzeit nahezu volle Deckung.

Bei einem thesaurierenden Fonds entfernt sich der Kurs nach oben vom steuerlichen Deckungswert. Nach zwanzig Jahren bekommen Sie für denselben Betrag deutlich weniger Anteile – und damit deutlich weniger anrechenbare Deckung, ausgerechnet dann, wenn das Erfordernis am größten ist. Beim ausschüttenden Fonds fließt der Ertrag ab, statt den Anteilswert zu heben; wird die Ausschüttung wieder veranlagt, entstehen zusätzliche Anteile und damit zusätzliche Deckung.

Wichtig ist dabei eine Unterscheidung: Ein Kurs nahe am Deckungswert, der durch Ausschüttungen entsteht, ist konstruktionsbedingt und gewollt. Ein niedriger Kurs, der durch Verluste entsteht, ist ein Warnsignal. Wer nur danach filtert, welcher Fonds günstig zum Deckungswert steht, sammelt systematisch schwache Fonds ein.

Depot oder Fondspolizze für den Teil über die Deckung hinaus?

Weder vom Anbieter noch von der Anlageklasse – sondern davon, wie lange das Geld arbeiten soll. Bei uns ist das eine Rechnung, keine Präferenz.

Vergleich der Finanzierungsinstrumente
WertpapierdepotFondsgebundene LebensversicherungKlassische Lebensversicherung
Kostenniveauniedrigmittelhöher, weniger transparent
Fondsauswahlfrei, Nachhaltigkeit voll steuerbarauf das Angebot des Versicherers begrenztkeine
Laufende Besteuerunglaufende Erträge jährlich im Unternehmen steuerwirksam, Kursgewinne erst bei VerkaufStundung im Versicherungsmantel, dafür Versicherungssteuer auf die PrämieStundung, dafür Versicherungssteuer auf die Prämie und zusätzlich Kalkulationskosten
Umschichtenlöst Steuer und Spesen ausinnerhalb der Polizze ohne Steuerfolgenicht vorgesehen
Garantiekeinekeineja, dafür niedrigere Renditeerwartung

Entscheidend ist der Zeitraum. Für Geld, das nur bis zum Pensionsantritt aufgebaut und dann für die Steuer oder die ersten Pensionsjahre gebraucht wird, spricht das Depot: niedrige Kosten und keine Versicherungssteuer. Es ist außerdem die offenere Lösung: Zur Auswahl steht das gesamte Fondsuniversum, während eine Polizze nur bietet, was der Versicherer in seinem Angebot führt. Gerade wenn Nachhaltigkeit ein Auswahlkriterium ist, macht das einen spürbaren Unterschied – dafür ist das Umschichten innerhalb der Polizze steuerfrei, im Depot nicht. Soll das Geld dagegen über den Pensionsantritt hinaus arbeiten und Ihren Auszahlplan tragen, spielt die Fondspolizze ihren Vorteil aus – dort laufen die Erträge auch danach ohne Kapitalertragsteuer weiter (siehe Abschnitt 05). Wie viel von Ihren Nachhaltigkeitskriterien sich in einer Polizze abbilden lässt, lohnt eine Prüfung, bevor sie gewählt wird.

Die Versicherungssteuer auf die Prämie ist der Preis dafür, und sie wird umso deutlicher verdient, je länger das Kapital in der Polizze bleibt. Die eigentliche Frage lautet also nicht „Depot oder Polizze", sondern: Welcher Teil Ihres Vermögens soll wann verfügbar sein?

Wie innerhalb der jeweiligen Lösung veranlagt wird – vorsichtig oder dynamisch, breit gestreut oder fokussiert –, ist eine davon unabhängige Entscheidung. Beides rechnen wir Ihnen vor. Auch dann, wenn das Ergebnis gegen unser eigenes Angebot ausfällt.

Was ist mit Berufsunfähigkeit und anderen biometrischen Risiken?

Die decken wir bewusst nicht innerhalb der Zusage ab, sondern über eigene Verträge daneben. Das ist eine strategische Entscheidung, keine Auslassung – und wir halten sie in der Beratung schriftlich fest.

Zwei Gründe. Erstens würde die Einrechnung biometrischer Risiken die Berechnung so verkomplizieren, dass sie ihre Nachvollziehbarkeit verliert – und Nachvollziehbarkeit ist der Kern unseres Ansatzes. Zweitens sind eigenständige Verträge in aller Regel flexibler, vergleichbarer und im Leistungsfall klarer. Der Todesfall ist die Ausnahme: Er ist in den Finanzierungsinstrumenten und in der Zusage geregelt.

Wichtig: Eine offene Berufsunfähigkeitslücke ist ein reales Risiko. Wir fragen sie in der Bedarfserhebung aktiv ab. Ob Sie sie schließen, entscheiden Sie – aber Sie entscheiden es bewusst.

Kann ich nachhaltig veranlagen – und was heißt das konkret?

Ja – und nicht nur im frei gestaltbaren Teil. Auch die Fonds, die das gesetzliche Deckungserfordernis erfüllen, lassen sich nach Nachhaltigkeitskriterien auswählen.

Berät Sie die ZEPCON GmbH – die Gesellschaft hinter heute morgen –, werden alle eingesetzten Fonds anhand der Nachhaltigkeitsdaten von CLEANVEST Pro bewertet: die frei gestaltbaren ebenso wie jene für die Wertpapierdeckung nach § 14 EStG. CLEANVEST Pro ist die kostenpflichtige Analyseversion mit deutlich größerer Datentiefe als das frei zugängliche cleanvest.org. Sie erhalten die Bewertung je Fonds und für Ihr Gesamtportfolio, jeweils im Vergleich zu einem breiten Weltaktienindex.

Zwei Einschränkungen, die wir vorher nennen und nicht nachher. Für die Wertpapierdeckung kommen nur Fonds in Frage, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen – das Auswahlfeld ist dort enger. Und wer über eine Fondspolizze finanziert, kann nur wählen, was der jeweilige Versicherer im Angebot führt.

Zur Reichweite dieser Zusage: Sie gilt für die Beratung durch ZEPCON. Unsere Kooperationspartner:innen halten wir zu diesem Standard an, verpflichten können wir sie darauf nicht – jede Beratung entscheidet über ihre Fondsauswahl selbst und verantwortet sie auch selbst. Werden Sie von einer Partnerin oder einem Partner betreut, fragen Sie danach, auf welcher Datengrundlage die Nachhaltigkeit Ihres Portfolios bewertet wird. Eine gute Beratung beantwortet das ohne Zögern.

Wie wir Nachhaltigkeit verstehen und woran wir sie messen, steht auf unserer Seite Nachhaltigkeit.

05 — Die AuszahlungsphaseWie kommt das Geld später zu Ihnen?

Die wichtigste Entscheidung Ihrer Firmenpension fällt nicht beim Abschluss und nicht bei Pensionsantritt – sondern beim Verfassen der Zusage.

Warum fällt diese Entscheidung schon bei der Zusage und nicht mit 65?

Weil die Zusage definiert, was Ihre GmbH schuldet. Steht dort nur „lebenslange Rente", dann ist ein späterer Wechsel auf Kapital keine Wahl, sondern eine Vertragsänderung mit steuerlichen Folgen.

Deshalb ist die Kapitalabfindungsoption in unseren Zusagen von Anfang an enthalten – samt der Bedingungen, unter denen sie gezogen werden kann. Nur so ist die Flexibilität, mit der andere werben, im Ernstfall auch belastbar.

Was dabei nicht geht: eine Option, die Ihnen jederzeit Zugriff auf das Kapital gibt. Vorgesehen werden darf die Kapitalabfindung grundsätzlich nur für den Leistungsfall – also für den Zeitpunkt, zu dem die Pension fällig wird. Die Einkommensteuerrichtlinien lassen eine Abfindung darüber hinaus bei „außergewöhnlichen Umständen" zu, erläutern diese aber nicht näher; die Rechtsprechung legt den Begriff eng aus und verlangt praktisch Unvermeidbarkeit. Als Planungsinstrument taugt diese Ausnahme deshalb nicht.

Was passiert beim Pensionsantritt konkret?

Das hängt davon ab, welchen Weg Ihre Zusage vorsieht und für welchen Sie sich entscheiden. Für wesentlich beteiligte Geschäftsführer:innen ist die Kapitalabfindung meist der interessantere – dann wechseln die Finanzierungsinstrumente zu Ihnen: Das Wertpapierdepot wechselt die Inhaberschaft, die Fondspolizze die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer.

Aus dem Depot lässt sich die Einkommensteuer auf die Abfindung bedienen. Die Polizze bleibt bestehen und kann zur Quelle Ihres Auszahlplans werden, ohne dass die laufenden Erträge weiter Kapitalertragsteuer auslösen. Die Übertragung ist ein Vorgang mit mehreren Beteiligten und gehört rechtzeitig geplant, typischerweise im Jahr vor dem geplanten Antritt.

Entscheiden Sie sich für die laufende Rente, bleibt alles im Unternehmen: Die Gesellschaft zahlt die Pension aus und behält die Finanzierungsinstrumente. Für Schlüsselkräfte ist das in aller Regel der vorgesehene Weg – warum, steht am Ende dieses Abschnitts.

Was ist der Hälftesteuersatz – und was muss ich dafür erfüllen?

Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Kapitalabfindung nur mit der Hälfte des auf Ihr Gesamteinkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes belastet. Für wesentlich beteiligte Geschäftsführer:innen ist das ein erheblicher Vorteil.

Die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit kommt bei wesentlich Beteiligten einer Betriebsaufgabe gleich. Die Abfindung kann damit in den begünstigten Aufgabegewinn nach § 37 Abs 5 EStG fallen. Vorausgesetzt sind unter anderem, dass der Betrieb mindestens sieben Jahre bestanden hat und dass Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben – bei einem Pensionsantritt mit 65, wie wir ihn in allen Berechnungen unterstellen, ist diese Altersgrenze ohnehin erfüllt. Die eigentliche Bedingung ist die dritte: Ihre Erwerbstätigkeit muss tatsächlich enden. Tritt dauernde Erwerbsunfähigkeit ein, steht der Weg auch früher offen.

Der Zeitpunkt ist entscheidend. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss der Anspruch auf die Kapitalabfindung spätestens am Tag der Betriebsaufgabe entstehen; ein Antrag erst danach kommt zu spät. Genau deshalb ist die Formulierung der Abfindungsklausel kein Detail, sondern der Kern. Die konkrete Anwendung auf Ihren Fall stimmen wir mit Ihrer Steuerberatung ab.

Ein Wort zur Verlässlichkeit. Diese Begünstigung ist geltendes Recht – aber sie ist Recht, und Recht kann sich über zwanzig oder dreißig Jahre ändern. Wir bauen das Konzept deshalb nicht darauf auf. Was auch ohne den halben Steuersatz bleibt: die aufgeschobene Besteuerung während der Ansparphase, die fehlenden Lohnnebenkosten und die Freiheit der Firmenpension von Krankenversicherungsbeiträgen. Der halbe Steuersatz kommt dazu, wenn er zum Zeitpunkt Ihres Pensionsantritts noch gilt.

Muss ich dafür meine Gesellschaftsanteile verkaufen?

Nein. Was endet, ist Ihre Geschäftsführerfunktion und Ihre aktive Erwerbstätigkeit. Die Beteiligung an der GmbH können Sie behalten.

Die Einstellung der Erwerbstätigkeit ist allerdings ernst gemeint und an enge Grenzen geknüpft. Wer nach dem Ausscheiden weiterhin nennenswert tätig ist, gefährdet die steuerliche Begünstigung – und zahlt auf diese Tätigkeit weiterhin Sozialversicherungsbeiträge. Die Firmenpension selbst bleibt beitragsfrei, das fortgesetzte Erwerbseinkommen ist es nicht. Beides spricht für denselben sauberen Schnitt.

Was zahle ich in der Pension noch an Steuern?

Das kommt darauf an, welchen Weg Sie gewählt haben – Kapitalabfindung oder laufende Rente.

Nach einer Kapitalabfindung sind die Entnahmen selbst kein steuerpflichtiges Einkommen mehr, das Kapital ist versteuert. Wie es weiterläuft, hängt davon ab, wo es liegt:

  • In der übernommenen Fondspolizze: keine laufende Kapitalertragsteuer auf die Erträge, Umschichtungen innerhalb der Polizze bleiben steuerfrei.
  • Im Wertpapierdepot: 27,5 % Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge und realisierte Kursgewinne.

Deshalb ist die Aufteilung kein Zufall: Das Depot trägt die Steuer und die kurzfristige Liquidität, die Polizze trägt den langen Teil. Beachten Sie dabei: Die Steuer ist das eine, die Wertentwicklung das andere – Kursschwankungen gibt es in beiden Fällen.

Bei der laufenden Rente stellt sich diese Frage nicht, weil das Kapital im Unternehmen bleibt. Besteuert wird dann die Rente selbst, Jahr für Jahr – bei wesentlich beteiligten Geschäftsführer:innen über die Einkommensteuerveranlagung (siehe Abschnitt 03). Krankenversicherungsbeiträge fallen auf eine betriebliche Rente nicht an – weder bei Geschäftsführer:innen noch bei Schlüsselkräften.

Für Schlüsselkräfte ist das praktisch immer der Weg: Die Firmenpension wird wie ein Bezug versteuert, die auszahlende Gesellschaft behält die Lohnsteuer ein. Ein eigenes Depot oder eine eigene Polizze entstehen dabei nicht.

Wie funktioniert ein Auszahlplan bei Ihnen?

Über zwei Töpfe. Ein Auszahlungstopf in Höhe von etwa 36 bis 48 Monatsraten, konservativ bis ausgewogen veranlagt, aus dem Ihre laufenden Zahlungen kommen. Und ein dynamischer Topf, der langfristig veranlagt bleibt und den Auszahlungstopf nach klaren Regeln wieder auffüllt.

Der Sinn: Sie müssen nie in einen schwachen Markt hinein verkaufen, um Ihre monatliche Zahlung zu bedienen. Die Nachfüllregel ist schriftlich festgelegt – mit einer Untergrenze, ab der nachgefüllt werden muss, und einer Regel für Marktphasen, in denen bewusst nicht nachgefüllt wird. Ein Auszahlplan ohne geschriebene Regel füllt genau im falschen Moment auf.

Was, wenn die ersten Pensionsjahre schlechte Börsenjahre sind?

Das ist das größte Risiko eines Auszahlplans, und es hat einen Namen: Renditereihenfolgerisiko. Schwache Jahre zu Beginn wirken doppelt, weil gleichzeitig entnommen wird.

Der Auszahlungstopf ist die erste Verteidigungslinie – er überbrückt drei bis vier Jahre, ohne dass der dynamische Teil angetastet werden muss. Die zweite Linie ist eine Entnahmeanpassung: In einer langen Schwächephase wird die monatliche Zahlung vorübergehend reduziert. Beides besprechen wir vorher, nicht mittendrin. Und ehrlich gesagt: Die Zwei-Töpfe-Logik erzeugt keine Mehrrendite. Sie schützt vor dem Zwang zum falschen Zeitpunkt.

Was, wenn ich 95 werde und das Kapital aufgebraucht ist?

Beim reinen Auszahlplan trägt dieses Risiko niemand außer Ihnen – das ist der Preis der Flexibilität, und wir schreiben ihn hin, statt ihn zu umgehen.

Der Auszahlplan ist deshalb so angelegt, dass das Kapital weiterarbeitet, statt planmäßig verbraucht zu werden. Bleiben die Entnahmen unter dem langfristigen Ertrag, reicht es über Ihre Lebenszeit hinaus. Genau darum die Zweiteilung: Der Auszahlungstopf sichert die nächsten Jahre ab, der lange Teil bleibt investiert und kann Ertrag erwirtschaften.

Wie weit Sie das Risiko darüber hinaus begrenzen wollen, entscheiden Sie. Es gibt mehrere Wege, und sie lassen sich kombinieren:

  • Einen Teil verrenten. Eine lebenslange Rente nimmt das Risiko vollständig weg – zum Preis von Flexibilität und Vererbbarkeit.
  • Eine hybride Rente. Der Anteil zwischen garantiert und fondsgebunden lässt sich frei wählen, von zehn bis hundert Prozent – sofern der gewählte Tarif diese Form vorsieht.
  • Den Auszahlungstopf sehr defensiv halten, etwa in Geldmarktfonds, während der lange Teil dynamisch bleibt.
  • Die Entnahmehöhe anpassen, wenn die Märkte über längere Zeit schwach sind.

Welche Kombination zu Ihnen passt, hängt davon ab, wie viel Schwankung Sie aushalten, wie wichtig Ihnen Vererbbarkeit ist und wie hoch Ihre Fixkosten im Alter ausfallen – denn die laufen auch mit 92 weiter. Das rechnen wir mit Ihnen durch, statt Ihnen einen dieser Wege als den einzig richtigen zu verkaufen.

Leibrente oder Auszahlplan – was passt zu mir?

Die Leibrente kauft Ihnen Sicherheit gegen Langlebigkeit. Der Auszahlplan kauft Ihnen Flexibilität, Vererbbarkeit und die Chance, dass das Kapital weiterarbeitet. Beides hat einen Preis.

LeibrenteAuszahlplan
Langlebigkeitsrisikoträgt der Versicherertragen Sie
Kapital nach dem Todverfällt; eine Garantiezeit lässt sich vereinbaren, sie ist aber meist auf rund 20 Jahre begrenztRestkapital geht an Ihre Angehörigen
Beteiligung an der Wertentwicklunggering: die Rentenhöhe wird bei Vertragsschluss konservativ vorauskalkuliert; hybride Varianten beteiligen Sie teilweisedas Kapital bleibt investiert und kann weiter Ertrag erwirtschaften, schwankt dafür
AnpassbarkeitkeineHöhe, Pausen, Sonderentnahmen
Inflationeine jährlich steigende Rente ist vereinbar, beginnt dafür niedrigerüber höhere Entnahmen möglich, zulasten der Reichweite
Aufwandkeinerlaufende Betreuung nötig

Ein Punkt, der vor der Entscheidung auf dem Tisch liegen sollte: Ohne vereinbarte Garantiezeit fällt bei der Leibrente das gesamte verbliebene Kapital an die Versicherungsgemeinschaft – auch dann, wenn Sie bereits nach drei Jahren versterben. Das ist kein Gewinn des Versicherers, sondern der Mechanismus, aus dem die Renten derjenigen bezahlt werden, die sehr alt werden. Genau diesen Ausgleich kaufen Sie mit einer Leibrente ein. Ob er Ihnen den Preis wert ist, sollte eine bewusste Entscheidung sein.

Und ja: Eine Kombination aus beidem ist möglich und in manchen Fällen sinnvoll.

Gilt das alles auch für meine Schlüsselkräfte?

Nein, und das ist der wichtigste Unterschied zwischen den beiden Zielgruppen. Für Arbeitnehmer:innen gilt die Betriebsaufgabe-Logik nicht – eine Kapitalabfindung ist nur bis zu einem eng begrenzten Betrag begünstigt und darüber voll tarifbesteuert.

Deshalb ist die Leistung für Schlüsselkräfte auf die Rente hin konstruiert. Für Ihr Unternehmen hat das eine wichtige Konsequenz: Die Rückdeckung muss die zugesagte Leistung abbilden, damit nach dem Ausscheiden kein offenes Risiko in Ihrer Bilanz stehen bleibt. Wir empfehlen deshalb bei Schlüsselkräften Lösungen, deren Rentenfaktor bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Wird er erst bei Rentenbeginn festgelegt, kann die Rückdeckung weniger liefern als die Zusage verspricht – und die Differenz bleibt bei Ihrem Unternehmen, unter Umständen Jahrzehnte nach dem Ausscheiden.

06 — Sicherheit & RisikoWas, wenn etwas schiefgeht?

Der Abschnitt, den die meisten Anbieter auslassen. Wir halten ihn für den wichtigsten – die Wahrscheinlichkeit, dass eine Zusage über dreißig Jahre mindestens eine Krise erlebt, ist hoch.

Was passiert mit meiner Pension, wenn die GmbH insolvent wird?

Ohne Absicherung wären Sie einfache Insolvenzgläubigerin oder Insolvenzgläubiger. Deshalb werden die Finanzierungsinstrumente an die begünstigte Person verpfändet – das ist fixer Bestandteil jedes Konzepts, nicht Zusatzausstattung.

Wichtig für alle, die deutsche Quellen lesen: In Österreich gibt es keinen Pensions-Sicherungs-Verein, der bei Insolvenz einspringt. Die Verpfändung ist der Schutzmechanismus, und sie muss formal korrekt errichtet und dem Depot beziehungsweise dem Versicherer angezeigt werden. Zu jedem Konzept gehören daher Verpfändungsvereinbarung und Verpfändungsanzeige – samt Bestätigung der Gegenseite.

Zwei Grenzen dieser Absicherung nennen wir offen. Erstens sichert die Verpfändung das, was bereits aufgebaut ist – nicht die volle zugesagte Pension. In den ersten Jahren ist der Abstand groß, weil das Vermögen erst wächst; das ist ein Argument dafür, früh zu beginnen. Zweitens muss die Verpfändung formal korrekt errichtet, angezeigt und bestätigt sein, und zwar lange bevor eine Krise absehbar wird. Eine Verpfändung, die erst in der Schieflage vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren angreifbar.

Was, wenn ich das Unternehmen verkaufe oder schließe?

Die Zusage geht die Käuferin oder den Käufer etwas an – sie steht in der Bilanz und wird Teil der Verhandlung. Bei einer Schließung wird die Verpflichtung typischerweise abgefunden.

Beides ist gestaltbar, wenn es früh genug geplant wird. Ein Unternehmensverkauf sollte nicht zufällig auf eine Pensionszusage stoßen – und eine geplante Betriebsaufgabe hat steuerliche Fristen, die im Jahr davor gesetzt werden. Wenn ein Verkauf absehbar ist, gehört das ins Erstgespräch – und nicht erst auf den Tisch, wenn die Käuferseite die Bücher prüft.

Was, wenn ein Jahr schlecht läuft – muss ich weiterzahlen?

Die Zusage bleibt bestehen – sie ist unwiderruflich, und das ist ihr Sinn. Eine Rückführung des Aufwands ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und im Einzelfall zu prüfen.

Unabhängig davon läuft die Wertpapierdeckung weiter. Fällt sie unter 50 % der Vorjahresrückstellung, erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn um 30 % des Fehlbetrags – ausgerechnet in einem schlechten Jahr. Deshalb dimensionieren wir die Deckungstranche mit Puffer und prüfen sie jährlich. Wer eine Pensionszusage errichtet, sollte davon ausgehen, dass sie über die gesamte Laufzeit bedient wird; alles andere ist die Ausnahme und kein Gestaltungsspielraum.

Komme ich vor der Pension an das Geld?

Nein – und das ist keine Einschränkung des Konzepts, sondern seine Voraussetzung. Vorsorgevermögen ist gebundenes Vermögen.

Die Kapitalabfindung darf grundsätzlich nur für den Leistungsfall vorgesehen werden, also für den Zeitpunkt, zu dem die Pension fällig wird (siehe Abschnitt 05). Eine Klausel, die Ihnen früheren Zugriff einräumt, wäre steuerlich angreifbar – und würde die Anerkennung der gesamten Zusage gefährden.

Auch Ihr Unternehmen kommt nicht ohne Weiteres heran: Die Deckungswerte sind zu Ihren Gunsten verpfändet. Das schützt nicht nur im Insolvenzfall, sondern auch im laufenden Betrieb – die Gesellschaft kann nicht einfach darauf zugreifen, um ein schwaches Quartal zu überbrücken. Eine Freigabe wäre ein bewusster und dokumentierter Schritt, keine Überweisung nebenbei. Die Bindung wirkt in beide Richtungen, und das ist ihr Zweck.

Die praktische Folge gehört in die Planung und nicht in die spätere Enttäuschung. Wenn absehbar ist, dass Sie in einigen Jahren Kapital für eine Investition oder privat brauchen, dimensionieren Sie die Zusage entsprechend kleiner und bauen Sie daneben frei verfügbares Vermögen auf. Was in die Zusage fließt, ist bis zum Pensionsantritt gebunden.

Was kann das Finanzamt kippen?

Im Wesentlichen vier Dinge: eine formal mangelhafte Zusage, eine unangemessen hohe Leistung, eine fehlende Wertpapierdeckung und eine Gestaltung, die dem Fremdvergleich nicht standhält.

Alle vier sind vermeidbar – und alle vier scheitern in der Praxis an Kleinigkeiten: einer fehlenden Unterschrift, einem nicht dokumentierten Gesellschafterbeschluss bei einem Insichgeschäft, einer Anpassung, die als neue Zusage zu behandeln gewesen wäre. Deshalb erzeugen wir die Dokumente aus einem geprüften Baukasten und nicht aus einer Vorlage im Ordner.

Wer haftet, wenn die Berechnung falsch ist?

Die versicherungsmathematischen Gutachten kommen von einer Aktuarin, die zugleich allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist, und sind unterfertigt. Die Beratung verantwortet Ihre Beraterin oder Ihr Berater im Rahmen der jeweiligen Gewerbeberechtigung.

Wichtig zur Einordnung: Maßgeblich ist immer das unterfertigte Gutachten – nicht die Zahl im Pensionsrechner und nicht die Darstellung in einer Präsentation. Was Sie vorab sehen, sind Modellrechnungen auf Basis offengelegter Annahmen. Sie helfen bei der Entscheidung, sie ersetzen das Gutachten nicht.

Was wir nicht leisten, sagen wir ebenso deutlich: Wir erbringen keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Die steuerliche Würdigung Ihres Einzelfalls und die rechtliche Prüfung der Dokumente gehören zu Ihrer Steuerberatung beziehungsweise Ihrer Rechtsvertretung – und wir liefern die Unterlagen so, dass diese Prüfung schnell geht.

07 — AblaufWie läuft das praktisch ab?

Von der ersten Berechnung bis zur jährlichen Prüfung – und warum die jährliche Prüfung kein Formalakt ist.

Wie viel Aufwand habe ich damit?

Für Sie: ein Erstgespräch, die Bereitstellung weniger Kennzahlen und Unterschriften. Die Koordination zwischen Aktuarin, Steuerberatung, Depotbank oder Versicherer übernehmen wir beziehungsweise Ihre Beraterin oder Ihr Berater.

Ihre Steuerberatung braucht die Rückstellungswerte für den Jahresabschluss – die kommen jedes Jahr automatisch. Mehr laufender Aufwand entsteht nicht.

Welche Dokumente entstehen – und warum sind es mehrere?

Weil jedes Dokument eine andere Aufgabe hat: Die Zusage begründet den Anspruch, die Verpfändungsvereinbarung sichert ihn ab, die Verpfändungsanzeige macht ihn gegenüber Dritten wirksam.

  • Pensions- bzw. Leistungszusage – das Vertragswerk zwischen Unternehmen und begünstigter Person
  • Verpfändungsvereinbarung – je Finanzierungsinstrument, für den Insolvenzschutz
  • Verpfändungsanzeige samt Bestätigung – an Depotbank oder Versicherer
  • Gesellschafterbeschluss – wenn dieselbe Person für beide Seiten unterschreibt
  • Versicherungsmathematisches Gutachten – für die Rückstellung im Jahresabschluss
Muss meine Steuerberatung mitreden?

Ja – und zwar von Anfang an, nicht erst beim Jahresabschluss. Wer eine Pensionszusage ohne die Steuerberatung aufsetzt, spart zwei Termine und riskiert die Anerkennung.

Wir liefern die Unterlagen in einer Form, die eine Prüfung kurz macht: Berechnungsgrundlagen offengelegt, Parameter mit Stand und Quelle, Dokumente mit Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen. Erfahrungsgemäß ist die Steuerberatung nach dem ersten Fall die beste Verbündete des Konzepts.

Was passiert jedes Jahr?

Ein Deckungscheck mit drei Fragen – nicht mit einer.

  • Ist die Wertpapierdeckung erfüllt? Fondsfusionen, Umschichtungen und ein wachsendes Erfordernis können sie still verändern, ohne dass ein Euro verloren geht.
  • Erreichen die Ablaufwerte noch den Zielbarwert? Also: Reicht das, was aufgebaut wird, für die versprochene Leistung?
  • Passt die zugesagte Leistung noch zur aktuell gerechneten Pensionslücke? Einkommen, Familiensituation und Parameter ändern sich.

Die dritte Frage ist die, die am häufigsten ausgelassen wird – und die, aus der sich am ehesten Handlungsbedarf ergibt.

Was passiert, wenn ich mein Geschäftsführergehalt vor der Pension reduziere?

Dann sinkt die Grenze, an der Ihre Firmenpension gemessen wird – und die Leistung wird gekürzt, obwohl längst dafür angespart wurde. Das ist die teuerste vermeidbare Überraschung in diesem Konzept.

Beide Obergrenzen aus Abschnitt 03 beziehen sich auf Ihren Aktivbezug: 80 % während der Anwartschaftsphase, 100 % gemeinsam mit der gesetzlichen Pension zum Pensionsantritt. Sinkt der Bezug, sinken die Grenzen mit – und die zugesagte Leistung wird entsprechend begrenzt oder anteilig gekürzt.

Der Fall tritt häufiger ein, als man denkt: reduzierte Geschäftsführertätigkeit in den letzten Jahren, eine Übergabe in Etappen, ein Teilverkauf – oder schlicht der Gedanke, vor der Pension noch Steuern zu sparen, indem man den Bezug zurücknimmt. Genau dieser Schritt kann einen Teil der Firmenpension kosten.

Das bereits aufgebaute Vermögen bleibt dabei im Unternehmen. Verloren ist es nicht, aber es erreicht Sie dann nicht mehr als Pension, sondern nur über einen anderen und steuerlich in aller Regel ungünstigeren Weg. Auch die Rückstellung ist in diesem Fall anzupassen – wie das konkret abzuwickeln ist, gehört mit Ihrer Steuerberatung geklärt.

Deshalb gehört jede geplante Änderung Ihres Bezugs vorher durchgerechnet, nicht nachher. Ist eine Reduktion absehbar, lässt sich die Zusage von Beginn an darauf auslegen. Und genau danach fragt der jährliche Deckungscheck – er ist die Stelle, an der so etwas rechtzeitig auffällt.

Warum wächst meine Zusage nicht automatisch mit?

Weil jede Wertanpassung steuerlich wie eine neue Zusage behandelt wird – mit allem, was daran hängt. Automatische Indexklauseln erzeugen deshalb mehr Probleme, als sie lösen.

Wir gehen den anderen Weg: keine Anpassungsautomatik in der Ansparphase, dafür eine echte jährliche Überprüfung. Wenn eine Anpassung sinnvoll ist, wird sie bewusst beschlossen und sauber dokumentiert – statt jedes Jahr im Hintergrund eine neue Rückstellungsverteilung auszulösen.

08 — heute morgenWas bei uns anders ist

Drei Wege, ein gemeinsamer Boden – und ein paar Dinge, die wir bewusst nicht tun.

Was sind die Geschmacksrichtungen – und worin unterscheiden sie sich?

Drei Bauformen. Sie unterscheiden sich darin, womit der gesetzlich vorgeschriebene Teil und womit der frei gestaltbare Teil finanziert wird – und damit auch darin, welche Auszahlungswege Ihnen später offenstehen.

DeckungstrancheFreie TranchePasst, wenn …
MuntermacherWertpapiere nach § 14 EStGFondspolizze oder DepotRenditechance im Vordergrund steht und Schwankung akzeptiert wird
Klassikerklassische LebensversicherungPlanbarkeit und Garantie wichtiger sind als Ertrag
Kombiklassische Lebensversicherung statt Wertpapieren nach § 14 EStGFondspolizze oder Depotein garantierter Sockel gewünscht ist, aber nicht für alles

Der Unterschied betrifft nicht nur den Aufbau, sondern auch die Auszahlung. Aus einem Wertpapierdepot lässt sich immer ein Auszahlplan gestalten. Bei einer Fondspolizze hängt es vom Tarif ab: Nur wenige Gesellschaften sehen einen Auszahlplan oder eine hybride Rente vor, der Vertrag muss also gezielt danach ausgewählt werden. Und wo ausschließlich eine klassische Polizze finanziert, steht am Ende Kapital oder eine lebenslange Rente. Die Wahl der Variante legt damit auch fest, welche Wege Ihnen später offenstehen (siehe Abschnitt 05).

Zur Einordnung: Der Muntermacher ist die dynamischste Variante. Höhere Renditeerwartung heißt hier auch: höhere Schwankung und keine Garantie. In der Kombi steht bewusst eine klassische Polizze anstelle der Wertpapiere nach § 14 EStG – und keine fondsgebundene. Die Grenze ergibt sich aus dem Gesetz, und wir halten sie ein.

Welche Variante passt zu mir?

Das entscheiden fünf Fragen, nicht ein Produktname.

  • Brauchen Sie eine Garantie – oder halten Sie Schwankung über die Laufzeit der Zusage aus?
  • Wie flexibel soll die Auszahlung später sein – eine feste lebenslange Rente, ein anpassbarer Auszahlplan oder eine Kombination?
  • Wie wichtig ist Ihnen, dass Restkapital vererbbar bleibt?
  • Soll die Lösung auch Schlüsselkräfte umfassen?
  • Ist Nachhaltigkeit ein Auswahlkriterium – und wenn ja, wie eng?

Der Pensionsrechner liefert die Rechenseite. Die Fragen oben beantworten Sie – und Sie können das bereits vorab tun: Unter Leistungen wählen Sie neben der Berechnung auch die Geschmacksrichtung und die Zusätze aus. Etwa, ob Sie nachhaltig veranlagen möchten, ob Ihr Unternehmen als Klimapartner ein Naturschutzprojekt unterstützen möchte oder ob Sie eine Beratung auf Honorarbasis wünschen. Das Gespräch beginnt dann nicht bei null.

Was ist in jeder Variante gleich?

Der rechtliche und rechnerische Boden: leistungsorientierte Zusage, Verpfändung zugunsten der begünstigten Person, § 14-konforme Deckung mit Sicherheitsabstand, versicherungsmathematisches Gutachten und jährliche Prüfung.

Wir arbeiten ausschließlich mit leistungsorientierten Zusagen – Sie wissen also, welche Leistung versprochen ist, und nicht nur, welcher Beitrag fließt. Was ebenfalls in jeder Variante gleich ist: Biometrische Risiken außer dem Todesfall werden außerhalb der Zusage abgesichert (siehe Abschnitt 04).

Warum eine eigene Plattform und nicht einfach ein Versicherungsangebot?

Weil die Entscheidung zwischen Depot, Fondspolizze und klassischer Rückdeckung eine Rechenaufgabe ist – und weil eine Rechenaufgabe nicht davon abhängen sollte, wessen Produkt gerade auf dem Tisch liegt.

Ein Versicherungsangebot enthält immer das Produkt dieses Versicherers. Unsere Plattform rechnet die Varianten stattdessen gegeneinander – mit denselben Annahmen, denselben Parametern und offengelegten Grundlagen – und stellt sie nebeneinander.

Ausgewählt wird dabei nichts von uns. Die Entscheidung treffen Sie, gemeinsam mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater. Wie diese Beratung und wie die Plattform vergütet werden, legen wir weiter unten offen – das halten wir für belastbarer als jede Beteuerung von Unabhängigkeit.

Dazu gehört auch, dass sich Ihr Konzept auf Wunsch vollständig ohne Versicherung darstellen lässt: Wertpapierdeckung nach § 14 EStG und ein Wertpapierdepot für den frei gestaltbaren Teil – mehr braucht es nicht. Wo kein Versicherer beteiligt ist, gibt es auch kein vorgegebenes Fondsuniversum. Die Auswahl ist dann tatsächlich frei, und Nachhaltigkeitskriterien lassen sich ohne Einschränkung anwenden. Was dabei entfällt, ist der steuerliche Vorteil der Polizze in der Auszahlungsphase – auch diese Seite rechnen wir Ihnen vor.

Wie wird gerechnet?

Versicherungsmathematisch, auf Basis der AVÖ-Sterbetafeln und in Zusammenarbeit mit einer Aktuarin, die zugleich allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist. Alle veränderlichen Parameter werden über die Laufzeit dynamisch fortgeschrieben.

Das betrifft sozialversicherungsrechtliche wie steuerliche Größen: Beitragsgrundlagen, Beitragssätze, Tarifstufen und Absetzbeträge. Wir rechnen sie nicht mit dem heutigen Stand fest, sondern schreiben sie fort – und legen die Annahmen in den Detailergebnissen offen. Eine Berechnung, deren Grundlagen man nicht nachlesen kann, ist keine Grundlage für eine Entscheidung über dreißig Jahre.

Hinter heute morgen stehen Erich Hoffmann und Mag. Robert Zepnik, beide als Gerichtssachverständige für betriebliches Vorsorgewesen eingetragen. Das ersetzt kein Gutachten: Maßgeblich bleibt die Berechnung der Aktuarin. Es beschreibt den fachlichen Hintergrund, auf dem diese Plattform aufgebaut ist.

Wer berät mich?

heute morgen ist die Plattform, nicht die Beratung. Beraten werden Sie entweder von der ZEPCON GmbH – der Gesellschaft hinter heute morgen – oder von einer der Vermittler:innen und Berater:innen in Österreich, die mit der Plattform arbeiten.

Diese Trennung ist gewollt. Die Plattform liefert die Berechnung, die versicherungsmathematischen Gutachten, die Dokumente und den jährlichen Deckungscheck – unabhängig davon, wer berät. Die Beratung ist eine eigene Leistung, mit eigener Gewerbeberechtigung und eigener Verantwortung.

Wenn Sie bereits eine Beraterin oder einen Berater haben, mit der oder dem Sie gut arbeiten: Wir sprechen gerne mit ihnen. Die Rechenleistung und die Dokumente sind dieselben. Unterscheiden kann sich die Beratung – etwa in der Frage, auf welcher Datengrundlage Nachhaltigkeit bewertet wird (siehe Abschnitt 04).

Was kostet mich das?

Die Plattform selbst – Berechnungen, Dokumente, Deckungscheck – zahlt Ihre Beraterin oder Ihr Berater, nicht Sie. Für Ihr Unternehmen entstehen drei Posten: die versicherungsmathematischen Gutachten, die Vergütung für Beratung und Betreuung und die Kosten der gewählten Finanzierungsinstrumente.

Die Gutachten werden Ihrem Unternehmen weiterverrechnet: das Erstgutachten bei Errichtung der Zusage und ein Folgegutachten immer dann, wenn sich etwas Wesentliches ändert – etwa Ihr Bezug, die Höhe der Zusage oder der geplante Pensionsantritt. Bleibt alles gleich, genügt in der Regel der jährliche Deckungscheck, und den liefert die Plattform an Ihre Beraterin oder Ihren Berater.

Die Vergütung deckt Beratung und laufende Betreuung ab. Erfolgt sie über Provision, sollte damit bereits beides abgegolten sein – fragen Sie im Zweifel nach, was die laufende Betreuung konkret umfasst. Bei Honorarberatung wird das jährliche Vorsorgegespräch gesondert verrechnet. Was in Ihrem Fall gilt, wird Ihnen vor der Entscheidung offengelegt – ebenso wie die Kosten der Finanzierungsinstrumente. Beides fließt in die Berechnung ein: Die Renditeannahmen in unseren Modellrechnungen sind nach Kosten und Vergütung gerechnet, nicht davor. Das ist ein Unterschied, nach dem Sie in jedem Angebot fragen sollten.

Was heißt „betriebliche Vorsorge plus"?

Das plus steht für zwei Dinge: für die Möglichkeit, das Vorsorgevermögen nachhaltig zu veranlagen – und für ein freiwilliges Zusatzengagement des Unternehmens im Naturschutz.

Unternehmen können sich zusätzlich zur Vorsorgelösung und unabhängig davon als Klimapartner am Schutz des UNESCO-Weltnaturerbes Wildnisgebiet Dürrenstein-Lassingtal beteiligen. Das ist ein eigener, freiwilliger Beitrag aus Unternehmensmitteln – er wird nicht aus Beratungshonoraren finanziert und ist kein Bestandteil der Vorsorgekosten. Zur steuerlichen Behandlung dieses Beitrags stimmen Sie sich bitte mit Ihrer Steuerberatung ab.

Wofür die Partnerschaft konkret verwendet wird und was das Wildnisgebiet besonders macht, lesen Sie auf unserer Seite Nachhaltigkeit.

Wer sieht meine Zahlen?

Ihre Beraterin oder Ihr Berater, wir als Betreiberin der Plattform und – soweit für das Gutachten erforderlich – die Aktuarin. Sonst niemand.

Details zur Verarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie den Pensionsrechner ohne Registrierung nutzen, bleiben die Eingaben in Ihrer Sitzung.

Ich habe schon eine Pensionszusage – lohnt sich eine Prüfung?

In den meisten Fällen ja – aus zwei Gründen: wegen der Formulierungen im Vertrag und wegen der Rechnungsgrundlagen, mit denen damals gerechnet wurde.

Der Vertragstext. Zusagen aus den 1990er- und 2000er-Jahren enthalten häufig Formulierungen, die heute steuerlich anders bewertet werden – allen voran bei der Kapitalabfindung. Wir prüfen, ob eine Abfindungsoption überhaupt vorgesehen ist und ob ihre Fälligkeit so geregelt ist, dass die Begünstigung nach heutiger Rechtsprechung erreichbar bleibt. Ob die Wertpapierdeckung tatsächlich erfüllt ist. Und ob eine Verpfändung besteht – überraschend oft fehlt sie.

Die Rechnungsgrundlagen. Ältere Lebensversicherungen wurden mit Vorschauwerten gerechnet, die aus heutiger Sicht deutlich zu optimistisch waren. Die tatsächliche Ablaufleistung liegt daher häufig unter dem, was im ursprünglichen Angebot stand. Gleichzeitig sind die Sterbetafeln erneuert worden: Die längere Lebenserwartung erhöht den Kapitalbedarf für dieselbe Rente – und wo der Rentenfaktor nicht garantiert war, wirkt sie sich auch dort aus.

Beides zusammen kann eine Lücke erzeugen, von der niemand etwas merkt, solange nicht nachgerechnet wird. Je früher sie auffällt, desto einfacher lässt sie sich schließen.

Rechnen Sie nach.

Der Pensionsrechner zeigt Ihnen Ihre Versorgungslücke und was es kostet, sie zu schließen – heute und in fünf, zehn, fünfzehn Jahren. Ohne Anmeldung, ohne Verkaufsgespräch.

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Schreiben Sie uns. Wir antworten persönlich – und nehmen die Frage auf diese Seite, wenn sie anderen auch weiterhilft.

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Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information über betriebliche Vorsorgelösungen in Österreich und stellen weder eine Steuer- noch eine Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf die österreichische Rechtslage; die Beurteilung Ihres konkreten Falls obliegt Ihrer Steuerberatung beziehungsweise Ihrer Rechtsvertretung.

Angaben zu Wertentwicklungen sind Modellrechnungen auf Basis offengelegter Annahmen und keine Zusage einer bestimmten Entwicklung. Veranlagtes Kapital unterliegt Marktschwankungen; Verluste sind möglich. Wertentwicklungen der Vergangenheit lassen keine verlässlichen Rückschlüsse auf künftige Erträge zu. Diese Seite stellt keine Anlageberatung und keine Anlageempfehlung dar.

Stand der dargestellten Rechtslage: August 2026.